| Name in der Urkunde ≠ Name im Ausweis | Lettland schreibt fremde Namen nach eigenen Regeln in lettischer Lautform (Ministerkabinettsverordnung Nr. 114 von 2004). Die ursprüngliche Schreibweise wird nur auf Antrag und mit Nachweis als zusätzlicher Eintrag in den Pass aufgenommen. Wer nur die Urkunde übersetzt, liefert der Behörde einen zweiten Namen ohne Brücke. | Wir bilden die lettische Form zeichengenau ab, führen die Originalschreibweise in Klammern und halten den Passeintrag im Bestätigungsvermerk fest – Urkunde und Ausweis bleiben zuordenbar. |
| Nachnamen sind geschlechtsmarkiert | Männliche Nachnamen enden auf -s/-š/-is, weibliche auf -a/-e: Bērziņš und Bērziņa sind dieselbe Familie. Wer die Endung „vereinheitlicht“, macht aus Eheleuten zwei Fremde – oder erzeugt einen Namen, den es im lettischen Register nicht gibt. | Die geschlechtsspezifischen Formen bleiben stehen, wie sie im Original geführt sind; die Zusammengehörigkeit wird auf der Übersetzung ausgewiesen statt weginterpretiert. |
| Diakritika fällt aus Formularen heraus | Makron (ā, ē, ī, ū) und die weichen Konsonanten (ģ, ķ, ļ, ņ) sind bedeutungstragend – ņ ist nicht n. Deutsche Fachverfahren und Formulare strippen sie oft still; danach stimmt der Name in der Akte mit keinem Dokument mehr überein. | Alle Sonderzeichen werden zeichengetreu gesetzt und gegen das Ausgangsdokument geprüft; wo eine Stelle nur ASCII verarbeitet, weisen wir die reduzierte Form zusätzlich aus. |
| Ältere Urkunden sind auf Russisch ausgestellt | Personenstandsurkunden aus der Zeit vor 1991 wurden in der Lettischen SSR häufig russisch geführt oder zweisprachig ausgefertigt. Ein Lettisch-Übersetzer ist dafür nicht der richtige Fachmann – und ein Dokument, das die falsche Sprachrichtung durchläuft, kommt zurück. | Wir sichten das Dokument vor der Zuordnung und setzen die Sprachrichtung an, die tatsächlich vorliegt – bei russischsprachigen Urkunden aus Lettland einen Russisch-Übersetzer. |
| Deutsche Ortsnamen aus der Baltendeutschen Zeit | In alten Urkunden, Kirchenbüchern und Familienpapieren stehen deutsche Ortsnamen: Dünaburg = Daugavpils, Libau = Liepāja, Mitau = Jelgava, Windau = Ventspils. Wer sie stehen lässt, zwingt die Behörde zur Recherche – oder zur Ablehnung. | Historische Exonyme werden dem heutigen amtlichen lettischen Ortsnamen zugeordnet, mit Anmerkung des Übersetzers, wo die Urkunde beide Formen tragen muss. |
| Behörden- und Registernamen „übersetzt“ | Aus Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde wird gern „Einwohnermeldeamt“, aus Dzimtsarakstu nodaļa „Standesamt“. Die Institutionen sind aber nicht deckungsgleich, und die deutsche Stelle prüft, welches Amt tatsächlich ausgestellt hat. | Ausstellende Stellen bleiben im Original stehen und bekommen eine erklärende Entsprechung – nachprüfbar, ohne eine fremde Behörde zu behaupten. |
| Rechtsform SIA oder AS ersetzt | Eine SIA ist keine GmbH und eine AS keine AG – Haftung, Kapital und Registerpflichten folgen lettischem Recht. Wer die Rechtsform tauscht, behauptet eine Gesellschaft, die so nicht existiert. | Rechtsformen, Registernummern und das Uzņēmumu reģistrs bleiben im Original und werden erläutert – in Verträgen, Bilanzen und Registerauszügen gleich. |
| „Vereidigt“ auf Lettland übertragen | Die gerichtliche Vereidigung von Übersetzern ist ein deutsches Konstrukt. Lettland kennt kein solches staatliches Verzeichnis; dort zählt der Beglaubigungsvermerk, den die Ministerkabinettsverordnung Nr. 291 dem Übersetzer selbst vorschreibt, oder die notarielle Beglaubigung. | Wir klären vorab, wo das Dokument wirken soll, und setzen die dort gültige Form an – statt einen deutschen Titel unverändert nach Lettland zu exportieren. |