| „Keine Eintragung“ frei formuliert | Der zentrale Satz – dass keine Eintragung vorliegt – muss die Zielstelle rechtssicher erkennen; eine vage Umschreibung entwertet das ganze Dokument. | Wir übertragen die amtliche Formel wortgetreu und eindeutig, ohne sie abzuschwächen oder auszuschmücken. |
| Straftatbestände „übersetzt“ statt eingeordnet | Deutsche Tatbestände (StGB-Paragrafen) haben im Zielland kein 1:1-Gegenstück – ein falsch gewähltes Wort verändert den Vorwurf. | Der Fachübersetzer überträgt den Tatbestand sinnwahrend, behält die Paragrafenangabe im Original und erläutert ihn, ohne ein fremdes Strafrecht vorzutäuschen. |
| Behördennamen eingedeutscht/übersetzt | „Bundesamt für Justiz“ oder „Bundeszentralregister“ übersetzt zu raten, macht die Quelle für die Zielstelle unauffindbar. | Eigennamen der ausstellenden Stelle bleiben im Original, mit erklärender Entsprechung in Klammern. |
| Namens-Umschrift ≠ Reisepass | Weicht die Schreibweise von Pass oder Vorurkunden ab, ordnet die Zielbehörde das Zeugnis einer anderen Person zu. | Transliteration nach einschlägiger ISO-Norm und Abgleich mit Ihrer Passschreibweise; Abweichungen werden im Bestätigungsvermerk erklärt. |
| Sperr- & Datumsangaben verloren | Ausstellungsdatum, Gültigkeitsbezug und Aktenzeichen ordnen das Zeugnis der Anfrage zu; fehlen sie, wird es nicht anerkannt. | Alle Daten, Kenn- und Aktenzeichen werden vollständig und positionsgetreu übernommen. |
| Apostille „mitbestellt“ beim Übersetzer | Die Apostille bestätigt die Echtheit und kommt beim Führungszeugnis vom BfAA – fehlt sie, lehnt die Auslandsstelle ab. | Wir stellen keine Apostille aus, nennen die zuständige Stelle und übersetzen die Apostille anschließend mit. |