Scheidungsurkunde übersetzen lassen – beglaubigte Übersetzung von Scheidungsurkunde durch Übersetzer für Deutsch, Englisch und 75 weitere Sprachen

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Scheidungsurkunde übersetzen lassen – beglaubigt.

Ihre Scheidungsurkunde – meist den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss – übersetzt beim FÜD ein gerichtlich ermächtigter Übersetzer beglaubigt, mit Bestätigungsvermerk, Stempel und Unterschrift, die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen. So erkennen Standesamt und deutsche Auslandsvertretung sie bundesweit an – für Wiederheirat, Namensführung oder ein Verfahren im Ausland; Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen überträgt der Übersetzer vollständig, und ob eine im Ausland ausgesprochene Scheidung zusätzlich nach § 107 FamFG anerkannt werden muss, klären wir vorab. Sie reichen den Beschluss digital ein und erhalten einen verbindlichen Festpreis: kurze Urkunden ab 59 €, mehrseitige Beschlüsse ab 0,89 €/Normzeile – inkl. Versand.

  • Rechtskraftvermerk mitübersetztentscheidend im Ausland
  • Für Wiederheirat/Namensänderungim Zielland
  • Beschluss vollständignichts ausgelassen
  • 4,6 · Trustpilot

Beeidigte Übersetzer · Rechtskraftvermerk & Aktenzeichen vollständig · Apostille für Gerichtsurkunden über den Landgerichtspräsidenten · § 107 FamFG bei Auslandsscheidung · Preis inkl. Versand

DIN EN ISO 17100zertifiziert · Reg.-Nr. 7U517
über 70 Sprachenmuttersprachliche Fachübersetzer
Preis vorabFestpreis inkl. Versand
Beeidigte ÜbersetzerBestätigungsvermerk, bundesweit gültig

Kurz & klar

Brauche ich eine beglaubigte Übersetzung – ja oder nein?

Für die Vorlage bei einer Behörde im anderen Sprachraum: ja. Verlangt wird dabei meist nicht die „Scheidungsurkunde“, sondern der rechtskräftige Scheidungsbeschluss (früher: Scheidungsurteil) mit Rechtskraftvermerk – als beglaubigte Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer.

Wichtig zu unterscheiden: Die Übersetzung macht das Dokument lesbar – die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung ist ein eigenes Verfahren (§ 107 FamFG). Beides klären wir mit Ihnen.

Wann nötig?

Anlässe, bei denen die Scheidung übersetzt werden muss.

Bei der Scheidung geht es fast immer um den Personenstand „geschieden“ – und um die Frage, ob eine erneute Ehe möglich ist. Diese Verfahren verlangen die Übersetzung.

Wiederheirat

  • Eheschließung im Ausland
  • Wiederheirat in Deutschland (nach Anerkennung)
  • Ehefähigkeitsverfahren

Status & Name

  • Namensführung nach der Scheidung
  • Berichtigung von Personenstandseinträgen
  • Aufenthaltsrechtliche Verfahren

Finanzen & Vorsorge

  • Versorgungsausgleich / Rente
  • Steuerklasse & Familienstand
  • Nachlass- und Erbfälle

Behörde & Apostille

Gericht, Landgerichtspräsident und § 107 FamFG.

Der Scheidungsbeschluss stammt vom Familiengericht (Amtsgericht). Soll er im Ausland verwendet werden, verlangt die Zielstelle häufig eine Apostille – und die erteilt bei gerichtlichen Urkunden der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk das Gericht liegt (nicht die Landesstelle, die für Personenstandsurkunden zuständig ist). Der FÜD stellt keine Apostille aus.

Umgekehrt gilt: Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung wird in Deutschland erst wirksam, wenn sie nach § 107 FamFG anerkannt ist – zuständig ist die Landesjustizverwaltung, häufig der Präsident des Oberlandesgerichts. EU-Scheidungen ab dem 1. August 2022 werden nach der Brüssel-IIb-Verordnung (EU) 2019/1111 meist ohne gesondertes Verfahren anerkannt; dafür dient eine gerichtliche Bescheinigung, die wir mitübersetzen.

Fachmehrwert

Fehler, die nur ein Fachübersetzer erkennt.

Gerichtsdokumente scheitern an Formalien: fehlender Rechtskraftvermerk, falsch übertragene Aktenzeichen, „eingedeutschte“ Rechtsbegriffe. Die häufigsten Gründe – und ihre Lösung.

Fallstricke bei der Übersetzung des Scheidungsurteils und ihre Lösung
FallstrickWarum das kritisch istWie der FÜD es löst
Rechtskraftvermerk nicht übersetztOhne Rechtskraft ist die Scheidung nicht wirksam; die Zielstelle weist den Beschluss zurück.Der Rechtskraftvermerk wird ausdrücklich mitübersetzt; fehlt er im Original, weisen wir darauf hin.
Aktenzeichen falsch übertragenDas gerichtliche Aktenzeichen identifiziert das Verfahren – ein Zahlendreher macht die Zuordnung unmöglich.Aktenzeichen und Geschäftsnummern werden positionsgetreu und unverändert übernommen.
„Urteil“ vs. „Beschluss“ verwechseltSeit 2009 ergeht die Scheidung in Deutschland als Beschluss – eine falsche Bezeichnung wirkt fehlerhaft.Die zutreffende Verfahrensbezeichnung wird sinnwahrend und der Rechtsordnung entsprechend gewählt.
Fremde Rechtsinstitute „eingedeutscht“„decree nisi/absolute“ oder fremde Sorgerechts- und Güterstandsbegriffe verändern beim wörtlichen Ersatz den Rechtsgehalt.Der Begriff wird sinnwahrend übertragen und erläutert, ohne ein deutsches Rechtsinstitut vorzutäuschen.
Anerkennung mit Übersetzung verwechseltEine übersetzte Auslandsscheidung ist noch nicht in Deutschland anerkannt – die Wiederheirat scheitert.Wir trennen klar: Übersetzung liefern wir, das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG führt die zuständige Stelle.
Siegel & Unterschriften weggelassenOhne Beschreibung von Gerichtssiegel und Unterschrift ist die Übersetzung unvollständig.Siegel, Stempel und Unterschriften werden beschrieben und übersetzt; Unleserliches wird kenntlich gemacht.

Übersetzung ist nicht Anerkennung

Zwei getrennte Schritte: Wir machen den Beschluss durch eine beglaubigte Übersetzung lesbar und vorlagefähig. Ob eine ausländische Scheidung für das deutsche Standesamt gilt, entscheidet das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG – wir sagen Ihnen, welche Unterlagen es dafür braucht.

Ohne Rechtskraft ist die Scheidung nur ein Blatt Papier.

Deshalb übersetzen wir Rechtskraftvermerk, Aktenzeichen und Gerichtssiegel vollständig mit.

Anwendungsfälle

Drei typische Wege einer Scheidungsübersetzung.

Wiederheirat, Statuskorrektur oder Auslandsverfahren – der Zweck bestimmt Form und Apostillebedarf.

Wiederheirat im Ausland

Deutscher Beschluss fürs Ausland

Ausgangslage
Für eine erneute Ehe im Ausland wird der deutsche Scheidungsbeschluss mit Apostille und Übersetzung verlangt.
Ablauf
Wir nennen den zuständigen Landgerichtspräsidenten für die Apostille; danach übersetzen wir Beschluss, Rechtskraftvermerk und Apostille beglaubigt.
Ergebnis
Vollständiges Paket – Beschluss, Rechtskraft, Apostille und Übersetzung.

Auslandsscheidung

Ausländisches Urteil für § 107 FamFG

Ausgangslage
Eine im Ausland geschiedene Person möchte in Deutschland heiraten und braucht die Anerkennung der Scheidung.
Ablauf
Wir übersetzen das ausländische Urteil samt Rechtskraftnachweis beglaubigt – die Unterlage für den Antrag bei der Landesjustizverwaltung.
Ergebnis
Antragsreife Übersetzung für das Anerkennungsverfahren.

EU-Fall

EU-Scheidung ohne Extra-Verfahren

Ausgangslage
Eine Scheidung aus einem EU-Staat (ab 08/2022) soll in Deutschland verwendet werden.
Ablauf
Nach der Brüssel-IIb-Verordnung ist meist kein Anerkennungsverfahren nötig. Wir übersetzen Beschluss und die gerichtliche Bescheinigung beglaubigt.
Ergebnis
Direkt verwendbare Unterlagen ohne Umweg.

So läuft es ab

Von der Anfrage zum beglaubigten Beschluss.

Sie laden einen vollständigen Scan des rechtskräftigen Beschlusses hoch – mit allen Seiten, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen. Wir sichten Umfang und Sprachrichtung und nennen einen verbindlichen Festpreis. Nach Freigabe übersetzt ein beeidigter Übersetzer form- und layoutgetreu.

Sie erhalten die Übersetzung vorab als PDF und anschließend das beglaubigte Original per Post. Auf Wunsch klären wir vorab den Apostille- und – bei Auslandsscheidung – den Anerkennungsbedarf.

Angebot & Preis

Individuell kalkuliert, verbindlich zugesagt.

Kurze Scheidungsurkunden rechnen wir als Pauschale ab; mehrseitige Beschlüsse mit Begründung nach Normzeile. Nach kurzer Sichtung nennen wir einen verbindlichen Festpreis – Beglaubigung, PDF-Vorab und Postversand inklusive.

Verbindlicher Festpreis
Pauschale je UrkundeKurze Scheidungsurkunde · mehrseitige Beschlüsse ab 0,89 € / Normzeile
alles inklusive · Versand enthalten
Beglaubigte Übersetzung durch beeidigten Übersetzerenthalten
Bestätigungsvermerk, Stempel & Unterschriftenthalten
PDF-Vorabversand zur Kontrolleenthalten
Postversand des beglaubigten Originalsenthalten
Qualitätssicherung & Endkontrolleenthalten

Standard-Urkunden meist zum Pauschal-Festpreis; umfangreiche Dokumente ab 0,89 €/Normzeile. Den genauen Betrag nennen wir nach kurzer Sichtung. Wie sich der Preis zusammensetzt →

Angebot anfordern

Häufige Anlässe für diese Übersetzung: Familiennachzug · Heirat im Ausland. Dort finden Sie das komplette Urkundenpaket samt Verfahren und Fristen.

Häufige Fragen

Scheidung übersetzen – häufige Fragen.

Muss ich meine Scheidungsurkunde beglaubigt übersetzen lassen?

Für die Verwendung bei einer Behörde im anderen Sprachraum in der Regel ja – und meist wird nicht die „Urkunde“, sondern der rechtskräftige Scheidungsbeschluss bzw. das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk verlangt. Ein beeidigter Übersetzer überträgt Beschluss, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen vollständig.

Wie lange dauert die beglaubigte Übersetzung einer Scheidungsurkunde?

Eine Scheidungsurkunde als Standard-Urkunde übersetzen wir in der Regel in 1–3 Werktagen; per 24-Stunden-Express ist es nach Machbarkeit auch schneller möglich. Die genaue Frist nennen wir Ihnen zusammen mit dem verbindlichen Festpreis.

Wer erteilt die Apostille für ein Scheidungsurteil?

Anders als bei Geburts- oder Heiratsurkunden ist hier der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Familiengericht (Amtsgericht) entschieden hat – denn ein Scheidungsbeschluss ist eine gerichtliche Urkunde. Der FÜD stellt keine Apostille aus, sagt Ihnen aber, welche Stelle in welcher Reihenfolge zuständig ist.

Ich möchte in Deutschland wieder heiraten – reicht die Übersetzung meiner Auslandsscheidung?

Nicht allein. Bevor eine im Ausland geschiedene Person in Deutschland erneut heiraten kann, muss die ausländische Scheidung meist nach § 107 FamFG durch die Landesjustizverwaltung (häufig der OLG-Präsident) anerkannt werden. Ausnahme: EU-Scheidungen ab dem 1. August 2022 werden nach der Brüssel-IIb-Verordnung in der Regel ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt. Wir übersetzen die dafür nötigen Unterlagen beglaubigt.

Warum ist der Rechtskraftvermerk so wichtig?

Erst mit Rechtskraft ist die Scheidung wirksam. Behörden verlangen deshalb den Beschluss mit Rechtskraftvermerk – ein reiner Beschluss ohne diesen Vermerk wird oft zurückgewiesen. Wir übersetzen den Rechtskraftvermerk ausdrücklich mit und weisen darauf hin, wenn er im Original fehlt.

Genügt ein Scan des Urteils?

Für die Übersetzung genügt ein vollständiger, gut lesbarer Scan – inklusive aller Seiten, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen. Ob sich die Beglaubigung auf das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung beziehen soll, richtet sich nach der anfordernden Stelle.

Was kostet die beglaubigte Übersetzung eines Scheidungsurteils?

Kurze Scheidungsurkunden rechnen wir als Pauschale ab; mehrseitige Beschlüsse mit Begründung nach Normzeile. Beglaubigung, PDF-Vorab und Postversand sind enthalten; den genauen Preis nennen wir nach Sichtung. Mehr unter Kosten.
Der FÜD hat mir klar gesagt, dass die Übersetzung allein für die Wiederheirat nicht reicht und ich erst die Anerkennung nach § 107 brauche. Diese ehrliche Aufklärung hat mir eine Menge Zeit erspart.
★★★★★

D. Yılmaz · Wiederheirat, München

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