| Fahrerlaubnisklassen 1:1 gleichgesetzt | Ausländische Klassen decken sich nicht mit den EU-Klassen A/B/C/D; eine falsche Gleichsetzung führt zu Ablehnung bei der Umschreibung. | Klassen werden originalgetreu übernommen und mit erläuterndem Übersetzervermerk eingeordnet, ohne eine deutsche Klasse zu behaupten. |
| Harmonisierte Schlüsselzahlen übergangen | EU-Schlüsselzahlen (z. B. 01 Sehhilfe, 78 Automatik) sind rechtlich relevant; werden sie weggelassen, fehlt eine Auflage. | Alle Schlüsselzahlen und Codes werden vollständig übertragen und ihre Bedeutung erklärt. |
| Namens-Umschrift ≠ Reisepass | Weicht die Schreibweise vom Pass ab, ordnet die Behörde den Führerschein einer anderen Person zu. | Transliteration nach ISO-Norm und Abgleich mit der Passschreibweise; Abweichungen werden vermerkt. |
| Ausstellungs- & Gültigkeitsdaten verwechselt | Datumsformate wie 03/04 werden im Ausland anders gelesen – ein falsches Gültigkeitsende macht den Nachweis unbrauchbar. | Datums- und Zahlenformate werden eindeutig in die Zielsprache übertragen. |
| Behörde & Ausstellungsstaat übersetzt | Die ausstellende Stelle muss für die Zielbehörde auffindbar bleiben; ein „übersetzter“ Behördenname ist es nicht. | Eigennamen bleiben im Original, mit erklärender Entsprechung in Klammern. |
| Übersetzung mit § 29-FeV-Nachweis verwechselt | Zum Fahren in Deutschland mit Nicht-EU-Führerschein ist die Automobilclub-Übersetzung vorgeschrieben – eine andere wird nicht akzeptiert. | Wir klären den Zweck vorab und verweisen für § 29 FeV auf die zuständige Stelle, statt ein untaugliches Dokument zu liefern. |