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Apostille für die beglaubigte Übersetzung.
Wenn eine ausländische Stelle Ihre Urkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung verlangt, kommt es auf Reihenfolge und Zuständigkeit an. Die Apostille erteilt ausschließlich das zuständige Amts- oder Landgericht bzw. die benannte Behörde des Ausstellungsstaats – der FÜD stellt sie nicht aus, sagt Ihnen aber, ob Sie sie überhaupt brauchen (innerhalb der EU macht die Verordnung 2016/1191 sie oft entbehrlich) und in welcher Reihenfolge: erst Apostille auf dem Original, dann Übersetzung. Diese erstellt ein gerichtlich vereidigter Übersetzer in anerkennungsfähiger Form, zum verbindlichen Festpreis inkl. Versand.
- Haager ApostilleVertragsstaaten des Abk. 1961
- Übersetzung + Überbeglaubigungrichtige Reihenfolge
- Gerichtlich beeidigtmit Bestätigungsvermerk
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Zuständig ist die Behörde des Ausstellungsstaats, nicht der Übersetzungsdienst · innerhalb der EU oft entbehrlich (Verordnung 2016/1191) · Reihenfolge klären: erst Apostille auf dem Original, dann Übersetzung · wir sagen Ihnen, was Ihre Stelle konkret verlangt
Kurz & klar
Wer die Apostille erteilt – und wer nicht.
Eine Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für die Verwendung im Ausland. Erteilt wird sie ausschließlich vom zuständigen Amts- oder Landgericht bzw. der benannten Behörde des Ausstellerstaats – nicht vom FÜD.
Wir stellen also keine Apostillen aus. Wir beraten, ob Ihr Zielland für Ihr Dokument eine verlangt, und liefern die beglaubigte Übersetzung in der dafür passenden, anerkennungsfähigen Form.
Wann nötig
Brauchen Sie überhaupt eine Apostille?
Innerhalb der EU
Für viele öffentliche Urkunden entfällt die Apostille (EU-Verordnung 2016/1191).
Haager Vertragsstaaten
Meist Apostille erforderlich – vom zuständigen Gericht/der Behörde erteilt.
Übrige Länder
Statt Apostille ist oft eine Legalisation nötig. Wir beraten zum Weg.
Wer stellt sie aus
Zuständig ist – je nach Urkunde – eine andere Stelle.
Gerichtliche & notarielle Urkunden
Für Gerichtsentscheidungen, notarielle Verträge oder Handelsregisterauszüge erteilt die Apostille in der Regel der Präsident des zuständigen Land- oder Amtsgerichts.
Personenstands- & Verwaltungsurkunden
Bei Geburts-, Heirats- oder Meldeurkunden ist die jeweilige Landesbehörde zuständig – in Berlin etwa das LABO. Der FÜD stellt keine Apostille aus, prüft aber die richtige Stelle und liefert die anerkennungsfähige Übersetzung.
Merksatz für die Praxis
Nicht „das Amtsgericht" oder „das Bürgeramt" pauschal – die zuständige Stelle richtet sich nach der Art der Urkunde. Wir klären das für Sie vorab, damit Sie nicht bei der falschen Behörde landen.
Reihenfolge
Zuerst Apostille oder zuerst Übersetzung?
Häufig wird die Apostille auf die Originalurkunde gesetzt, bevor übersetzt wird – teils muss auch die Apostille mitübersetzt werden. Die richtige Reihenfolge hängt von Zielland und Stelle ab.
Damit nichts doppelt anfällt, klären wir vor dem Auftrag, ob eine Apostille nötig ist und in welcher Reihenfolge – und liefern die Übersetzung passend dazu. Details zur Anerkennung finden Sie im Ratgeber.
Apostille? Erteilt das Gericht – wir beraten.
der FÜD stellt keine Apostillen aus. Wir prüfen, ob Ihr Zielland eine verlangt, und liefern die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.
Häufige Fragen
Apostille – häufige Fragen.
Wer stellt die Apostille aus?
Stellt der FÜD Apostillen aus?
Brauche ich für die EU eine Apostille?
Muss zuerst die Apostille oder die Übersetzung erfolgen?
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