Vereidigter Übersetzer in Bayern – beglaubigte Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer für Deutsch, Englisch und 75 weitere Sprachen

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Vereidigter Übersetzer in Bayern.

In Bayern lautet die Bezeichnung „öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“ – dieselbe gerichtliche Befugnis, die andernorts „vereidigt“ heißt. Die bestätigte Übersetzung gilt bundesweit mit bestätigter Richtigkeit und Vollständigkeit. Der FÜD ordnet Ihr Dokument der befugten Person zu und liefert beglaubigt zum Festpreis.

  • Urkunde, Zeugnis, Vertragjeder Dokumenttyp
  • Bestätigungsvermerk & Stempelauf jeder Seite
  • Gerichtlich ermächtigtBefugnis nach Landesrecht
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In Bayern „öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“ – andere Bezeichnung, gleiche Befugnis · durch ein Land- oder Oberlandesgericht erteilt · auch außerhalb Bayerns anerkannt mit bestätigter Richtigkeit und Vollständigkeit · beglaubigt inklusive Postversand

Bayernöffentlich bestellt und allgemein beeidigt
Bundesweit gültigmit Bestätigungsvermerk
über 70 Sprachenbefugte Übersetzer je Zielsprache
DIN EN ISO 17100zertifiziert · Reg.-Nr. 7U517

Kurz & klar

Wie Bayern befugte Übersetzer nennt – und was das für Sie heißt.

In Bayern heißt die Befugnis „öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“. In Bayern werden Übersetzer nicht „vereidigt“, sondern nach Art. 59 AGGVG öffentlich bestellt und allgemein beeidigt – häufig abgekürzt „ö.b.u.a.b.“. Gemeint ist dieselbe gerichtliche Befugnis wie das „vereidigt“ in Berlin oder NRW. Wer eine dieser Bezeichnungen verlangt, meint stets eine gerichtlich befugte Person, die mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit einer bestätigten Übersetzung bescheinigt.

Wichtig für Sie: Die Ermächtigung erteilt das Land (Land-/Oberlandesgericht) und gilt bundesweit; die bestätigte Übersetzung ist mit dem Bestätigungsvermerk als richtig und vollständig bescheinigt – Sie brauchen keinen Übersetzer aus Bayern. Der FÜD ordnet Ihr Dokument der passenden, für die Zielsprache befugten Person zu und liefert die Übersetzung inklusive Versand zum Preis. Wie sich die Begriffe der 16 Länder unterscheiden, zeigt die Übersicht vereidigter/beeidigter Übersetzer.

Begriff in Bayern

„öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“ – ein Amt, viele Landesnamen.

Dass Bayern eine eigene Formulierung nutzt, liegt am Landesrecht – nicht an einer anderen Qualifikation. Gemeint ist immer dieselbe gerichtliche Befugnis, die Richtigkeit einer Übersetzung zu bestätigen.

Begriff Bayern

öffentlich bestellt und allgemein beeidigt – so lautet die Bezeichnung nach Landesrecht auf dem Bestätigungsvermerk.

Übersetzer ≠ Dolmetscher

„Vereidigt/öffentlich bestellt“ betrifft den Übersetzer (Text); für Termine vor Ort brauchen Sie einen beeidigten Dolmetscher.

Gleiches Ergebnis

Unabhängig vom Wortlaut entsteht eine bestätigte Übersetzung mit Vermerk, Stempel und Unterschrift – anerkennungsfähig bei Behörden, Gerichten und Notaren.

Merksatz für die Praxis

„Vereidigt = beeidigt = vereidigt = öffentlich bestellt.“ Steht auf Ihrem Bescheid ein anderer Begriff als auf unserer Übersetzung aus Bayern, ist das kein Ablehnungsgrund.

Zuständiges Gericht & Rechtsgrundlage

Wer in Bayern vereidigt – und auf welcher Grundlage.

In Bayern spricht der Präsident des Landgerichts die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung aus – zuständig ist das Landgericht am Wohnsitz bzw. an der beruflichen Niederlassung des Übersetzers. Für Bewerber ohne Sitz in Bayern entscheidet der Präsident des Landgerichts München I.

MerkmalRegelung Bayern
Bezeichnung (Landesrecht)öffentlich bestellt und allgemein beeidigt
Ermächtigende StellePräsident des Landgerichts (bei Auswärtigen: LG München I)
Rechtsgrundlage des LandesArt. 59 AGGVG (Bayern) i. V. m. dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
Wirkung der BestätigungBestätigungsvermerk – richtig & vollständig
Ergebnisbestätigte Übersetzung mit Vermerk, Stempel, Unterschrift

Rechtsgrundlage ist Art. 59 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG); für die Beeidigung von Dolmetschern gilt seit dem 1. Januar 2023 zusätzlich das bundesweite Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die frühere Regelung des „Bayerischen Dolmetschergesetzes“ ist darin aufgegangen.

Bayern beauftragt. Bundesweit gültig.

Die bestätigte Übersetzung gilt länderübergreifend; der Bestätigungsvermerk weist sie als richtig und vollständig aus – eine in Bayern oder anderswo befugte Person wird überall in Deutschland akzeptiert. Eine Suche „nur in Bayern“ verengt Ihre Auswahl unnötig; entscheidend ist der gültige Bestätigungsvermerk, nicht der Sitz der übersetzenden Person.

Apostille Bayern

Wer in Bayern die Apostille erteilt – und warum nicht der FÜD.

Für gerichtliche und notarielle Urkunden (samt beglaubigter Übersetzung) erteilt das örtlich zuständige Landgericht die Apostille; für Personenstands- und Verwaltungsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunde u. a.) die Regierung des jeweiligen Bezirks – etwa die Regierung von Oberbayern.

Eine Apostille ist nur nötig, wenn die Empfangsstelle im Ausland sie verlangt. Der FÜD stellt keine Apostille aus – das dürfen ausschließlich die genannten Stellen. Wir beraten, ob sie in Ihrem Fall erforderlich ist, und liefern die bestätigte Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.

Städte & Gerichte in Bayern

Vor Ort in Bayern – bundesweit im Ergebnis.

Bayern gliedert sich in die Oberlandesgerichtsbezirke München, Nürnberg und Bamberg mit Landgerichten u. a. in München I und II, Nürnberg-Fürth, Augsburg, Regensburg, Würzburg, Landshut, Passau, Bamberg, Hof, Aschaffenburg, Ingolstadt und Traunstein. Ob Ihr Dokument in München, Nürnberg und Augsburg oder anderswo gebraucht wird: Der FÜD liefert dieselbe bestätigte Übersetzung – beglaubigt, inklusive Versand, zum vereinbarten Preis.

Suchen Sie ein Fachgebiet? Wir übersetzen bestätigt in Juristische Übersetzung, Medizin und Technik – in über 70 Sprachen.

Festpreis

Ein Preis, den Sie vor dem Auftrag kennen.

Standard-Urkunden rechnen wir meist als Pauschale ab. Den verbindlichen Preis nennen wir nach kurzer Sichtung.

Verbindlicher Festpreis
ab 0,89 €je Normzeile · Fachübersetzung
alles inklusive
Fachübersetzung durch vereidigte Übersetzerenthalten
Bestätigungsvermerk & Beglaubigungenthalten
PDF-Vorabversandenthalten
Postversand des Originalsenthalten
Qualitätssicherung & Endkontrolleenthalten

Wie sich der Preis zusammensetzt, lesen Sie unter Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? – oder fordern Sie direkt Ihren Festpreis an.

„Für die Anerkennung eines chinesischen Hochschulzeugnisses in München verlangte die Stelle eine bestätigte Übersetzung. Der FÜD hat die befugte Person zugeordnet, den Festpreis vorab genannt und pünktlich geliefert – dass der Übersetzer nicht in Bayern saß, war völlig irrelevant.“

Privatkundin, Zeugnisanerkennung München · bestätigte Übersetzung ZH–DE · 4,9 / 5 aus 268 Bewertungen (Stand 08/2026)

Warum FÜD statt Einzelsuche im Landesverzeichnis?

Die Datenbank der Landesjustizverwaltungen nennt Ihnen nur Namen in Bayern. Bei uns ist die passende befugte Person, die Qualitätssicherung sowie – bei beglaubigten Aufträgen – Beglaubigung und Versand bereits im Preis enthalten. Was wir zusagen, gilt. Referenzen ansehen →

Häufige Fragen

Vereidigter Übersetzer Bayern – häufige Fragen.

Heißt es in Bayern „vereidigt“ oder „öffentlich bestellt und beeidigt“?

In Bayern lautet die offizielle Bezeichnung „öffentlich bestellt und allgemein beeidigt“ (Art. 59 AGGVG). Das ist dieselbe gerichtliche Befugnis, die andere Länder „vereidigt“ nennen – inhaltlich besteht kein Unterschied, und Ihre Übersetzung ist deshalb bundesweit gültig.

Wer bestellt und beeidigt Übersetzer in Bayern?

Der Präsident des Landgerichts am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Übersetzers; für Bewerber ohne bayerischen Sitz der Präsident des Landgerichts München I. Grundlage ist Art. 59 AGGVG in Verbindung mit dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG).

Muss mein Übersetzer in Bayern öffentlich bestellt sein?

Nein. Eine bestätigte Übersetzung gilt bundesweit. Eine in Berlin vereidigte oder in NRW befugte Person wird von bayerischen Behörden, Gerichten und Standesämtern genauso anerkannt wie eine in Bayern beeidigte.

Wer erteilt in Bayern die Apostille?

Für gerichtliche und notarielle Urkunden das örtlich zuständige Landgericht, für Personenstands- und Verwaltungsurkunden die Regierung des jeweiligen Bezirks (z. B. Regierung von Oberbayern). Der FÜD stellt keine Apostille aus, berät Sie aber, ob eine nötig ist, und liefert die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.

Bekomme ich seltene Sprachen auch in Bayern beglaubigt?

Ja. Wir ordnen Ihr Dokument der für die Zielsprache befugten Person zu – über 70 Sprachen, unabhängig davon, in welchem Bundesland diese Person beeidigt wurde. Sie erhalten die bestätigte Übersetzung beglaubigt inklusive Versand zum Festpreis.
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